Impfpass, WHO, Impfbescheinigung
Schmitz / Handwerkskammer

Auch Handwerker, die als externe Dienstleister im Gesundheitswesen arbeiten, müssen ihren Chefs Auskunft über ihren Impfstatus geben.Auskunftspflicht zum Impfstatus

Mit der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes ( § 36 Abs. 3 IfSG) wird ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Serostatus (Genesungsstatus) eines Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 in den in § 36 Absatz 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen ermöglicht.

Das heißt: Chefs in den Gesundheitshandwerken haben ein Auskunftsrecht über den Impfstatus, wenn deren Mitarbeiter zur Hilfsmittelversorgung in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätig sind. Außerdem fallen laut ZDH auch Gebäude- und Textilreiniger in diese Kategorie, wenn die Beschäftigten in diesen Einrichtungen eingesetzt werden.

Sinn dieser Regelung ist der Schutz der in diesen Einrichtungen betreuten und untergebrachten vulnerablen Personengruppen. Dadurch werden Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, die Informationen über den Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten zu verarbeiten, die selbst zwar nicht in den Katalog des § 36 Abs. 1und 2 IfSG fallen, aber ihre Beschäftigten nicht nur ganz vorübergehend in solchen Einrichtungen einsetzen.