Wie ist der Beitrag zusammengesetzt?
Der Beitrag bemisst sich nach dem Bescheid des Finanzamts für den drei Jahre zurückliegenden Einkommenssteuerbescheid oder den Bescheid des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages (gemäß §§ 7, 10 a GewStG).
Der Beitrag bemisst sich nach dem Bescheid des Finanzamts für den drei Jahre zurückliegenden Einkommenssteuerbescheid oder den Bescheid des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages (gemäß §§ 7, 10 a GewStG).