Unisex-Preise im Friseurhandwerk
Preisunterschiede allein aufgrund des Geschlechts sind grundsätzlich unzulässig. Was Friseurbetriebe bei ihrer Preisgestaltung beachten sollten, erfahren Sie hier.
Viele Friseurbetriebe unterscheiden ihre Preise traditionell zwischen Damen- und Herrenhaarschnitten. Erfolgt die Preisgestaltung jedoch allein aufgrund des Geschlechts, ist dies nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) grundsätzlich unzulässig. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG sind Benachteiligungen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Verträge unzulässig, wenn sie an ein in § 1 AGG genanntes Merkmal – etwa das Geschlecht – anknüpfen.
Unterschiedliche Preise können hingegen zulässig sein, wenn hierfür ein sachlicher Grund im Sinne des § 20 AGG vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Preisgestaltung an objektiven Kriterien orientiert. Ansatzpunkte hierfür könnten Haarlänge, Zeit- und Arbeitsaufwand, Materialverbrauch oder die technische Ausführung der Dienstleistung sein.
Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks empfiehlt daher, Preislisten geschlechterneutral zu gestalten und stattdessen nach dem tatsächlichen Aufwand zu kalkulieren. So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden und die Preisgestaltung bleibt für Kundinnen und Kunden transparent und nachvollziehbar.
Detaillierte Informationen stellt der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks auf seinen Seiten bereit.