Zwei Personen geben sich die Hand als Zeichen einer Vereinbarung
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Für Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Handwerkern gibt es eine Vermittlungsstelle. Schieds- und Vermittlungsstellen

Kraftfahrzeug-Schiedsstellen

Für das Kfz-Handwerk gibt es eine eigene Kfz-Schiedsstelle. Voraussetzung dort ist, dass der Betrieb, gegen den sich die Beschwerde richtet, Mitglied der beteiligten Kfz-Innung ist. Kann die Schiedsstelle im schriftlichen Vorverfahren keine Einigung zwischen den Parteien erzielen, findet eine mündliche Verhandlung vor einer Schiedskommission statt. Scheitert auch dort der Einigungsversuch, wird der Streit durch einen Schiedsstellenspruch entschieden.

Für das Schiedsverfahren gibt es einen Antrag, den Sie sich hier herunterladen können. Bitte füllen Sie den Antrag vorab aus, unterschreiben ihn und schicken ihn per Post an uns.



 

Antrag

Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens (PDF)

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Geschäftsordnung Braunschweig

Geschäfts- und Verfahrensordnungen der Kfz-Schiedsstelle in Braunschweig (PDF)

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Geschäftsordnung Lüneburg

Geschäfts- und Verfahrensordnungen der Kfz-Schiedsstelle in Lüneburg (PDF)

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Geschäftsordnung Stade

Geschäfts- und Verfahrensordnungen der Kfz-Schiedsstelle in Stade (PDF)

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Schiedsstelle des Kfz-Handwerks Braunschweig

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Michaela Lindloff
Stresemannstraße 2
21335 Lüneburg
lindloff@hwk-bls.de
Telefon 04131 712-144

Schiedsstelle des Kfz-Handwerks Lüneburg

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Michaela Lindloff
Stresemannstraße 2
21335 Lüneburg
lindloff@hwk-bls.de
Telefon 04131 712-144

Schiedsstelle des Kfz-Handwerks Stade

Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade
Michaela Lindloff
Stresemannstraße 2
21335 Lüneburg
lindloff@hwk-bls.de
Telefon 04131 712-144



Niedersächsische Bauschlichtungsstelle

Bei Unstimmigkeiten im Baubereich ist die niedersächsische Bauschlichtungsstelle zuständig.



Verbraucherschlichtungsstellen

Verbraucherinnen und Verbrauchern in ganz Europa stehen bei Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der anerkannten Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland, hält diese aktuell und veröffentlicht sie auf seinen Internetseiten. Die Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist freiwillig.

Informationspflichten für Unternehmen

Verbraucheinnen und Verbraucher müssen darüber informiert werden, ob das Unternehmen grundsätzlich zur Teilnahme an einer Verbraucherschlichtung vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist. Die Vernachlässigung dieser Informationspflichten birgt für Unternehmer rechtliche Risiken und kann finanziell erhebliche Folgen haben.

Zur allgemeinen Information sind alle Betriebe verpflichtet, die mehr als zehn Mitarbeitende beschäftigen – als Stichtag gilt der 31. Dezember des Vorjahres. Die Informationen sind in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf der Firmenwebseite zur Verfügung zu stellen. 

Bei bereits bestehenden Streitigkeiten mit Verbrauchern gelten abweichende Regelungen. In diesem Fall sind die Informationen in Textform auszuhändigen, also auf Papier, per E-Mail oder Fax. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.

Bitte beachten Sie: Im akuten Streitfall gibt es keinen Schwellenwert bezüglich der Anzahl an Mitarbeitenden, d. h. auch Betriebe, die zehn oder weniger Mitarbeitende beschäftigen, sind zur Aushändigung der Informationen verpflichtet.