Dr. Bierich informiertRote Karte nach Foul am Arbeitsplatz — WM und Arbeitsrecht
Anpfiff zur Fußball-WM 2026! Wenn in Kanada, Mexiko und den USA der Ball rollt, steigt auch hierzulande das Fußballfieber. Doch was gilt eigentlich am Arbeitsplatz? Dürfen Trikot, Livestream oder die lange WM-Nacht arbeitsrechtliche Folgen haben? Wir werfen einen Blick auf die wichtigsten Regeln für Arbeitnehmer und Arbeitgeber während der Weltmeisterschaft.
Es ist wieder soweit — die Fußball-Weltmeisterschaft beginnt. Vom 11. Juni bis 19. Juli 2026 dreht sich in Kanada, Mexiko und den USA und auch natürlich in Deutschland vor dem Fernseher alles um das runde Leder. Nicht nur die deutschen Fußballfans fiebern mit — und das Fußballfieber muss mit Arbeitspflichten unter einen Hut gebracht werden. Daher ist es angebracht, diesbezüglich einmal in das arbeitsrechtliche Regelwerk zu schauen.
Zunächst gilt: Der Arbeitsplatz ist keine Fanmeile! Der Fußballschal, das Fußballtrikot und Fanbemalung im Gesicht sind keine angemessene Arbeitskleidung. Dies gilt insbesondere in Betrieben mit besonderen Bekleidungsvorschriften zur Sicherheit der Mitarbeiter oder der Hygiene. Gleiches gilt bei Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und Kundenkontakt.
Aufgrund der Zeitverschiebung findet die weit überwiegende Zahl der Spiele in den Abend- oder Nachtstunden statt, also in der Freizeit vieler Arbeitnehmer. Zwar ist das Fußballschauen in der Nacht reine Privatsache. Allerdings müssen Arbeitgeber kein Verständnis dafür haben, wenn Arbeitnehmer wegen einer langen WM-Nacht ihre Pflichten am Arbeitsplatz nicht ordentlich erfüllen können. Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen oder gar Restalkohol kann im Einzelfall eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung zur Folge haben. Und auch Übermüdung am Arbeitsplatz kann aufgrund der mit ihr verbundenen Gefahren zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Dies gilt insbesondere für Berufe, in denen Konzentration und Aufmerksamkeit entscheidend sind. Wer hier übermüdet arbeitet, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch andere.
Das Ansehen von Fußballspielen im Fernsehen ist während der Arbeitszeit grundsätzlich verboten. Das fußballfreundliche Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil vom 09.02.2011, Az.: 7 Ca 4868/10) ließ allerdings eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung in einem solchen Fall nicht durchgehen. Ein aus Kamerun stammender Mitarbeiter hatte einen mitgebrachten tragbaren Fernseher aufgestellt und ein Fußballspiel angeschaut. Das Ansehen eines Spieles sei eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten, gleichwohl aber sozialadäquates Verhalten, so das Gericht. Das erstmalige Ansehen eines Fußballspiels während einer Fußball-WM rechtfertige jedoch nicht die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Und unter Hinweis auf die gesellschaftliche Bedeutung des Fußballs wies das Arbeitsgericht Frankfurt auch die verhaltensbedingte ordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zurück.
Selbst das kurze Streamen online kann eine Abmahnung wegen Arbeitszeitbetruges rechtfertigen. Das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.08.2017, Az.: 20 Ca 7940/16) kannte diesbezüglich kein Pardon mit einem fußballbegeisterten Arbeitnehmer und urteilte, dass selbst 30 Sekunden Fußball-Livestream auf dem PC während der Arbeitszeit zu viel seien. Seine Arbeitsleistung habe der Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht erbracht; die Abmahnung sei daher gerechtfertigt.
Fazit: Es ist aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer sinnvoll, in Erwartung der Weltmeisterschaft rechtzeitig Absprachen zu treffen. Denn es gelten in dieser Zeit keine besonderen Rechte am Arbeitsplatz. Anderenfalls riskiert der fußballbegeisterte Arbeitnehmer nämlich die gelbe Karte vom Vorgesetzten; und bei Wiederholung droht sogar Rot — die Kündigung.
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
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