Symbolbild Geld mit Taschenrechner und Kugelschreiber
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Geldwäscheprävention - Registrierungspflicht ab 1. Januar

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Insoweit verpflichtet das GwG in Deutschland tätige Unternehmen, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Alle zur Geldwäscheprävention verpflichteten Unternehmen müssen sich bis zum 1. Januar 2024 im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Die Registrierung erfolgt elektronisch über die Homepage der FIU im Portal.

Das GwG richtet sich nicht nur an Banken oder Kapitalanlagegesellschaften, sondern auch an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors. Für das Handwerk von besonderer Bedeutung ist, dass auch Güterhändler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG als Verpflichtete zur Registrierung verpflichtet sind. Denn Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt; unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Güterhändler sind insoweit alle, die gewerblich mit Gütern handeln, sofern sie dies in Ausübung ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Darunter fallen natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften. Der Begriff des Güterhändlers ist also sehr weit gefasst und trifft daher auch alle Handwerksbetriebe, die gewerblich mit Gütern handeln.

Güter im Sinne des Geldwäschegesetzes sind in § 1 Absatz 10 GwG definiert als Gegenstände,

  • die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder
  • die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen.

Zu ihnen gehören insbesondere:

  • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin,
  • Kupfer und seltene Erden,
  • Edelsteine,
  • Schmuck und Uhren,
  • Kunstgegenstände und Antiquitäten,
  • Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Auch andere nicht genannte Güter zählen dazu, sofern es sich um nicht "alltägliche" Gebrauchs- und Anschaffungsgegenstände handelt. Dies können also auch hochwertige Küchengeräte o. ä. sein.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks bietet gemeinsam mit dem Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe ein Seminar an, in dem ein Überblick über Geldwäscheprävention und die Registrierungspflichten gegeben und anhand von Beispielen die Betroffenheit von Handwerksunternehmen veranschaulicht wird.

 

Webinar: Geldwäschegesetz - Klärung offener Fragen

13.12.2023 · 12:00 - 13:00 Uhr
Anmeldung bis 11.12.2023 möglich.

Die Anmeldung erfolgt über die Internetseite des Veranstalters.

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