Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Andreas Bierich informiertDer Zugang der Kündigung - eine arbeitsrechtliche „Dauerbaustelle“
Steht eine Kündigung an, muss der Arbeitgeber alles daran setzen, diese dem Arbeitnehmer rechtssicher zuzustellen und damit den Zugang der Kündigung nachzuweisen. Denn häufig scheitern Kündigungen vor Gericht nicht nur, weil sie inhaltlich falsch sind, sondern auch, weil Formfehler wie ein fehlgeschlagener Zugang der schriftlichen Kündigung zur Unwirksamkeit führen. Für den Arbeitgeber gibt es verschiedene Möglichkeiten, ein Kündigungsschreiben zuzustellen - doch nicht alle sind gleich zuverlässig. So ist das Einwurf-Einschreiben eine gern genutzte Methode, um die Zustellung einer Kündigung nachzuweisen. Doch die bloße Vorlage des Einlieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens und die Darstellung seines Sendungsverlaufs können nach der Digitalisierung des Verfahrens bei der Deutschen Post heutzutage keinen Anscheinsbeweis für einen Zugang der angelieferten Postsendung beim Empfänger begründen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Urteil vom 14.07.2025, Az.: 4 SLa 26/24). Zwar ist die sicherste Zustellmethode die persönliche Übergabe der Kündigung gegen schriftliche Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers mit Dokumentation von Datum, Uhrzeit und Unterschrift. Doch selbst hier gibt es für den Arbeitgeber Fallstricke, wie zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen aufzeigen.
Der erste Fall: In einem vor dem LAG Niedersachsen (Urteil vom 26.05.2025, Az: 4 SLa 442/24) im Berufungsverfahren anhängigen Kündigungsrechtsstreit stand die Frage des Zugangs eines Kündigungsschreibens im Raum. Streitig war, ob ein schriftliches Kündigungsschreiben vom Geschäftsführer des Arbeitgebers am 24.10.2023 einer Arbeitnehmerin in ihrem Büro persönlich übergeben worden war. Während die Arbeitnehmerin den Zugang der Kündigung bestritt, bot der Arbeitgeber gleich drei Zeugen auf, die den Zugang einer Kündigung bestätigen sollten. Letztendlich war die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin deshalb erfolgreich, weil die Zeugenaussagen in Bezug auf die strittige Übergabe der Kündigung so sehr im Detail übereinstimmten, dass sie abgesprochen wirkten. Bei allen drei Aussagen fehlten nach Auffassung des Gerichts individuell unterschiedliche Wahrnehmungen; die Aussagen der Zeugen wurden als zu wenig glaubhaft bewertet. Ohne die Aussagen der Zeugen aber sei der Zugang der Kündigungserklärung nicht nachgewiesen und diese daher unwirksam.
Der zweite Fall: Zwischen dem Vorstandsmitglied A. des Arbeitgebers, einer Angestellten sowie einer Personalsachbearbeiterin fand in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers am 26.04.2024 ein Personalgespräch statt. Die Arbeitnehmerin hatte dem Vorstandsmitglied A. in einer Mail an den Vorstand vorgeworfen, an ihr in der Silvesternacht ohne ihr Einverständnis sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Im Laufe des Gesprächs verließ das Vorstandsmitglied A. kurz den Raum und kehrte mit einem Briefumschlag zurück, den er mit den Worten „der Form halber“ auf den Besprechungstisch legte. Der Briefumschlag enthielt ein Kündigungsschreiben. Die Angestellte meinte, das Schreiben sei nur kurz vorgelegt worden, möglicherweise sofort wieder entfernt und jedenfalls ihr nicht eindeutig überlassen worden; das Schreiben sei ihr daher nicht zugegangen. Die von der Arbeitnehmerin erhobene Kündigungsschutzklage wies das Hessische LAG (Urteil vom 30.05.2025, Az.: 10 SLa 1163/24) allerdings ab. Das Vorstandsmitglied A., so das Gericht, hatte für den Arbeitgeber die Absicht, das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin zu beenden, in der Besprechung klar zum Ausdruck gebracht. Die arbeitgeberseitige Bemerkung „der Form halber“ bei der Ablage des Briefumschlages auf dem Besprechungstisch, an dem die Arbeitnehmerin saß, sei ein deutlicher Hinweis auf ein Kündigungsschreiben gewesen. Und als der Briefumschlag auf dem Tisch lag, sei die Dispositionsbefugnis über das Kündigungsschreiben auf die Arbeitnehmerin übergegangen. Diese hätte den Briefumschlag ohne Weiteres an sich nehmen und von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. Damit sei die Kündigung zugegangen und damit wirksam ausgesprochen.
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Tipp: Beweislast, Beweislast, Beweislast … das ist der Dreh- und Angelpunkt bei Rechtsstreitigkeiten um den Zugang einer Kündigung. Daher sollte jede Kündigung akribisch vorbereitet werden - von der Wahl der Zustellart bis zur Dokumentation. Und im Zweifel ist ein glaubwürdiger Nachweis mehr wert als viele zweifelhafte Zeugen.