Informationen für Ausbildungsbetriebe und AuszubildendeRechtliche Rahmenbedingungen - Auslandspraktikum

Allgemein
(§ 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz –BBiG)

Auszubildende können bis zu einem Viertel ihrer Ausbildungszeit im Ausland lernen.
Wird ein Auslandsaufenthalt im Rahmen des § 2 Abs. 3 BBiG durchgeführt, handelt es sich um eine Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte (§ 15 BBiG). Alle Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag bleiben daher auch für die Zeit im Ausland bestehen.

Ausbildungsvergütung, Urlaub
(§ 15 Satz 2 / § 19 Abs. 1 Nummer 1 BBiG / § 25 BBiG)

Die Pflicht zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung besteht fort.
Urlaub kann für einen Auslandsaufenthalt nach § 2 Abs. 3 BBiG nicht verwendet werden, da es sich um einen Lernaufenthalt ohne Erholungswert handelt. Eine Vereinbarung über eine unentgeltliche Freistellung für den Auslandsaufenthalt ist nicht möglich.



Berichtsheft

Die Pflicht zur Führung eines Berichtshefts besteht im Ausland fort.

Berufsschule

Von der Berufsschulpflicht muss sich der Auszubildende freistellen lassen, der versäumte Stoff muss aber selbstständig nachgearbeitet werden.

Informationspflichten
(§ 36 Abs. 1 Satz 3 BBiG / § 30 Abs. 1 Satz 3 HWO/ § 76 Abs.3 Satz 2 BBiG / § 41 a Abs. 3 HWO)

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auslandsaufenthalt der Lehrlingsrolle der zuständigen Kammer anzuzeigen. Dauert der Auslandsaufenthalt länger als acht Wochen, muss außerdem ein Ausbildungsplan mit der Kammer abgestimmt werden. Dies entspricht der Teilnehmervereinbarung bei einer Förderung durch das ERASMUS+ Programm. Bei längeren Auslandsaufenthalten stellt die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade die Zusatzvereinbarung mit dem Ausbildungsplan zur Verfügung.



Versicherungen

Absolvieren Auszubildende einen Lernaufenthalt im Ausland nach § 2 Abs. 3 BBiG, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in der Regel weiter. Gleiches gilt für die Haftpflichtversicherung.
Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um die Entsendung und die Gültigkeit für das entsprechende Land bescheinigen zu lassen (Formular A1).
Die Berufsgenossenschaft sollte zudem über den Auslandsaufenthalt informiert werden.
Die Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade schließt für jeden Teilnehmer einer Mobilitätsmaßnahme zusätzliche Auslandsversicherungen (Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung), z. Zt. bei der Europa Versicherung, ab, da z. B. ein Krankenrücktransport nicht durch Regelleistungen abgedeckt ist.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz - BBiG

Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

§ 15 BBiG / § 15 BBiG Satz 2

Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind.

§ 19 Abs. 1 Nummer 1 BBiG

(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1. für die Zeit der Freistellung (§ 15)

§ 25 BBiG

Eine Vereinbarung, die zu ungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.

§ 36 Abs. 1 Satz 3 BBiG = § 30 Abs. 1 Satz 3 HWO

Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden.

§ 76 Abs. 3 Satz 2 BBiG

Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.

§ 41 a Abs. 3 HWO

Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes überwacht und fördert die Handwerkskammer in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der Handwerkskammer abgestimmter Plan erforderlich.