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Für AU-, AUK- und SP-Schulungen gelten Corona-SonderregelnFristüberschreitung amtlicher Wiederholungsschulungen

Wenn eine für 2020 geplante Wiederholungsschulung aufgrund der Corona-Beschränkungen nicht fristgerecht durchgeführt werden kann, darf diese Schulung nach Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bis spätestens 31.12.2021 nachgeholt werden.

Die zweimonatige Frist, nach deren Überschreitung statt einer Wiederholungsschulung eine Erstschulung erforderlich wird, ist in diesen Fällen ebenfalls bis Ende 2021 ausgesetzt.

Die 36-Monatsfrist bis zur nächsten Wiederholungsschulung läuft jedoch in jedem Fall bereits ab dem Datum des ursprünglich geplanten Schulungstermins.

Beispiel

Geplante Wiederholungsschulung: Mai 2020 (abgesagt aufgrund Corona)
Nachholtermin für die Schulung: Oktober 2020
Nächste Wiederholungsschulung: Mai 2023



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