Dr. Bierich informiertViel Rauch um (fast) nichts - die Kippe im Firmenwagen
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten sollte die Fahrzeugnutzung klar geregelt, ein etwaiges Rauchverbot vertraglich festgehalten und der Fahrzeugzustand bei Übergabe und Rückgabe dokumentiert werden.

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen mit privater Nutzung zur Verfügung, zeigt dies zum einen eine Wertschätzung des Arbeitgebers. Darüber hinaus stellt die Überlassung für den Arbeitnehmer einen enormen finanziellen Vorteil dar. Auf der anderen Seite bedeutet die Überlassung eines Firmenwagens auch eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer. Als Leihgabe des Arbeitgebers muss er den Firmenwagen pfleglich behandeln, um dessen Wert zu erhalten. Anderenfalls kann sich der Arbeitnehmer wegen der Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht schadensersatzpflichtig machen, so aktuell das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 14.01.2025, Az.: 7 SLa 175/24).
Was war passiert: Eine Kfz-Werkstatt überließ aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einem seit 1999 beschäftigten Mitarbeiter im Mai 2021 einen PKW, Baujahr 2015, für seinen 16 Kilometer langen Arbeitsweg. Der Arbeitnehmer rauchte in dem Wagen, bevor er ihn 2023 zurück gab. Anschließend stellte ein KFZ-Sachverständiger fest, dass der Innenraum des PKW stark verschmutzt und fleckig war. Im Teppichboden, Dachhimmel, der Verkleidung und einem Sitz- sowie einem Lehnenbezug fand er Brandlöcher. Außerdem befand sich im ganzen Fahrzeug Zigarettenasche und es roch stark nach Rauch. Der Gutachter bezifferte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 2459 € netto. Der Arbeitnehmer behauptete, das Fahrzeug sei in diesem Zustand an ihn übergeben worden und er habe es stets sorgfältig behandelt. Daher lehnte er jedwede Zahlung zur Abgeltung der Forderung des Arbeitgebers ab.
Das LAG gab dem Arbeitgeber recht und verurteilte den Arbeitnehmer zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 898 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitnehmer sei zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitgebers verpflichtet. Bei der Überlassung eines Fahrzeugs gehöre es auch zu den Pflichten des Arbeitnehmers, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgingen. Angesichts des stark verschmutzen Innenraumes und des starken Rauchgeruchs habe der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt – auch ohne ein ausdrückliches Rauchverbot. Denn Zigarettenrauch dringe tief in Polster und Materialien ein, setze sich fest und lasse sich nicht einfach entfernen – auch das stellt, so das Gericht, einen Schaden dar.
Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, wonach es auf den Verschuldens- beziehungsweise Fahrlässigkeitsgrad des Arbeitnehmers ankommt, waren nach Auffassung des LAG auf den zu entscheidenden Sachverhalt nicht anzuwenden. Denn dies setze ein betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers voraus, was hier nicht der Fall war. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer den PKW für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen. Dies sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen; allein der Umstand, dass das Fahrzeug im Eigentum des Arbeitgebers steht, reiche für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit nicht aus.
Tipp: Eine klare Regelung zur Fahrzeugnutzung hilft, derlei Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Ein Rauchverbot sollte vertraglich festgehalten werden; der Fahrzeugzustand bei Übergabe und Rücknahme ist stets sorgfältig zu dokumentieren.
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
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