Interview mit Sören JankeStreit um Handwerkerrechnung

Streit um Handwerkerrechnungen kommt leider immer wieder vor. Was raten Sie Handwerksbetrieben in diesem Fall?

Sören Janke: Das kommt sehr auf den Einzelfall an. Grundsätzlich raten wir aber immer erstmal dazu, das Gespräch mit dem Kunden zu suchen. Konflikte um Handwerkerrechnungen beruhen oft auf Missverständnissen und können in vielen Fällen durch eine professionelle und respektvolle Kommunikation gelöst werden.

Was aber, wenn das nicht gelingt?

Sören Janke: Dann hängt es davon ab, was der Kunde dem Handwerker vorwirft. Sind es Mängel an der Ausführung? Ist es eine angeblich überhöhte Rechnung? Im Falle eines Mangels an der Ausführung darf der Kunde eine Abnahme nicht bei jedem Mangel verweigern, sondern nur dann, wenn wesentliche Mängel vorliegen. Gibt es bei einer Abnahme Streit, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, sollte schriftlich festgehalten werden, dass der Kunde einen Mangel rügt, der Handwerker diesen aber nicht anerkennt. So werden die Rechte des Handwerkers wie auch des Kunden gewahrt, ohne dass die gesamte Abnahme an dem einen Punkt scheitert.

Und wie geht es dann weiter?

Sören Janke: Grundsätzlich muss ja erst einmal klar sein, ob überhaupt eine mangelhafte Werkleistung vorliegt. Dazu kann ein Sachverständiger zur Begutachtung eingeschaltet werden. Falls eine Leistung einen Mangel aufweist, muss der Kunde den Handwerker mit einer angemessenen Frist auffordern, den Mangel zu beseitigen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist oder der Handwerker wiederholt erfolglos versucht hat, den Schaden zu beheben, hat der Kunde ein Recht auf eine sogenannte Ersatzvornahme, also die Beseitigung des Mangels durch einen anderen Handwerker. Wichtig ist auch noch, dass der Kunde keine bestimmte Maßnahme zur Mangelbeseitigung verlangen kann, das ist Sache des Handwerkers. Die Vorschläge eines Sachverständigen sollte der Handwerker aber durchaus beachten. Wenn kein Sachverständiger eingeschaltet wird, muss der Kunde vorher mit Beweisen sichern, dass ein Mangel vorliegt. Ansonsten wird es für ihn schwierig, die Kosten der Ersatzvornahme von dem Handwerker vor Gericht einzuklagen.

Was passiert, wenn der Kunde keine Nachbesserung durch den Handwerksbetrieb möchte, sondern nur weniger bezahlen will?

Sören Janke: Wenn der Kunde nur Schadensersatz oder Minderung des Werklohns möchte, so ist zu beachten, dass diese Ansprüche nur nachrangig sind. Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass die Nachbesserung dem Kunden nicht zumutbar ist oder der Unternehmer eine ihm für die Nachbesserung gesetzte Frist versäumt hat. Erst danach kann der Kunde auf Schadensersatzansprüche oder die Minderung zurückgreifen. Bei der Minderung ist die Vergütung im Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Bei dem Schadensersatzanspruch wird zwischen zwei Arten, nämlich statt und neben der Leistung, differenziert. Im Gegensatz zum Schadensersatz neben der Leistung, bei dem nur die Mangelfolgeschäden zu ersetzen sind, werden beim Schadensersatz statt der Leistung auch die eigentlichen „Mangelschäden“ erfasst.

Was sollte ein Handwerksbetrieb tun, wenn er merkt, dass der Kostenvoranschlag nicht zu halten ist, sondern die Kosten höher werden?

Sören Janke: Ist die Höhe der Vergütung mit dem Kunden nicht fest vereinbart, sondern soll endgültig erst nach Fertigstellung anhand vereinbarter Kriterien (Materialien, Einheitspreis, Stundenlohn) abgerechnet werden, aber werden während der Bauausführung schon erhebliche Mehrkosten ( > 15 % der Gesamtvergütung) gegenüber den im Kostenanschlag genannten voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar, hat dies der Handwerker dem Kunden sofort mitzuteilen und ihm das Recht zur Kündigung zu geben. Kündigt der Kunde dann nicht, hat er den höheren Rechnungsbetrag auch zu zahlen. Aus Beweisgründen sollte der Hinweis auf die gestiegenen Kosten und das Kündigungsrecht sicherheitshalber immer schriftlich erfolgen.

 

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