Symbolfoto Ausbildung
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Interview mit Christoph Recke zum Thema Ausbildungsberechtigung

Herr Recke, was passiert, wenn ein Betrieb bei Ihnen anruft und sagt, er möchte ausbilden?

Christoph Recke: Dann freuen wir uns erstmal! Wir müssen aber natürlich prüfen, ob der Betrieb die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben erfüllt, um überhaupt ausbilden zu dürfen. Bei Meisterbetrieben ist das in der Regel kein Problem, da mit der Meisterprüfung ja auch die für die Ausbildung erforderlichen fachliche Kenntnisse sowie Fertigkeiten und die Befähigung zur berufs- und arbeitspädagogischen Ausbildungseignung erworben wurden. Aber bei Betrieben ohne Meister müssen wir eingehender prüfen, ob eine Ausbildungsberechtigung vorliegt oder ob sie noch nachgeholt werden muss. Eine betriebliche Prüfung zur Ausbildungsberechtigung muss in beiden Fällen erfolgen.

Warum gibt es diese Hürde der Ausbildungsberechtigung?

Christoph Recke: Die gibt es in erster Linie zum Schutz der jungen Menschen, die ausgebildet werden. Es muss gewährleistet sein, dass sie fachlich gut ausgebildet werden, dass sie einen Ausbilder an der Seite haben, der weiß, worauf es bei einer Ausbildung ankommt, dass sie also nicht einfach nur als billige Arbeitskräfte eingestellt werden. Wer ausbildet, übernimmt Verantwortung für diesen jungen Menschen, das sollte jedem bewusst sein. Auf der anderen Seite dient die Ausbildungsberechtigung natürlich auch der Qualitätssicherung und dem Verbraucherschutz. Der Kunde eines Handwerksbetriebs muss sich schließlich darauf verlassen
können, dass die beauftragten Arbeiten vernünftig ausgeführt werden. Und das geht nur mit einer guten Ausbildung.

Ist es schwer, so eine Ausbildungsberechti gung zu bekommen?

Christoph Recke: Nicht nur wir als Handwerkskammer, sondern auch die Politik und der Gesetzgeber haben ja ein großes Interesse daran, dass ausgebildet wird. Gerade mit Blick auf den Fachkräftemangel ist die Ausbildung junger Handwerkerinnen und Handwerker ja eine wichtige gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Wir prüfen daher natürlich immer mit dem Ziel, möglichst unkompliziert dem Betrieb die Berechtigung zur Ausbildung zu erteilen. In den meisten Fällen gelingt das auch.

Wie kann denn ein Betrieb ohne Meisterin oder Meister in einem zulassungsfreien Handwerk ausbilden?

Christoph Recke: Neben der Meisterprüfung gibt es weitere Qualifikationen, die zum Ausbilden berechtigen. Das ist in erster Linie natürlich die Ausbildereignungsprüfung. Wir bieten an allen drei Standorten und auch als E-Learning Vorbereitungskurse auf diese Prüfung an. Der Kurs schließt mit einer staatlich anerkannten Prüfung ab, die auch als Teil IV der Meisterprüfung anerkannt wird. Handwerkerinnen und Handwerker können also in sehr kurzer Zeit diese Ausbildungsberechtigung erhalten. Der Gesellenbrief im jeweiligen Handwerk muss vorhanden sein.

Wenn man einmal diese Ausbildungsberechtigung hat, darf man dann in jedem Beruf ausbilden?

Christoph Recke: Ganz klar nein. Neben der persönlichen Eignung und den pädagogischen Kenntnissen spielt natürlich das Fachliche die Hauptrolle. Ausgebildet werden darf also immer nur in dem Beruf, der auch gelernt wurde. Auch ein Meister darf nur in dem Beruf ausbilden, in dem er die Meisterprüfung bestanden hat. Ein Dachdeckermeister darf also keinen Zimmerer ausbilden, auch wenn beide zusammen auf dem Dach stehen. Ausnahmen gibt es allerdings immer mal. Viele Handwerkerinnen und Handwerker haben aber zwei Meistertitel oder einen zusätzlichen Meister in einem anderen Gewerk angestellt.

Recke-Christoph Fotostudio Sascha Gramann

Christoph Recke

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