Symbolbild 2 Impfpässe
Handwerkskammer

Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich informiertDer gefälschte Impfausweis - das droht Arbeitnehmern

„Gefälschte Impfausweise nun auch im Peiner Land“ - das meldete der Landkreis Peine am 22.12.2021. Aktuell ist ein sprunghafter Anstieg gefälschter Corona-Impfpässe nicht zuletzt seit der Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz ab dem 24.11.2021 zu verzeichnen.

Der Fall in Peine: Der Geschäftsleitung eines größeren Handwerksbetriebes, der die Einhaltung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz kontrollierte, kam der durch einen Mitarbeiter und Impfgegner vorgelegte Impfausweis seltsam vor. Nach eigener Recherche führte die Geschäftsleitung ein Personalgespräch mit dem Arbeitnehmer, in dem dieser zugab, nicht geimpft zu sein und sein Impfausweis gefälscht sei.

Der Gesetzgeber hat im vergangenen Jahr § 279 StGB, der den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse unter Strafe stellt, verschärft: Seit dem 24.11.2021 ist das Verwenden gefälschter Impfnachweise im gesamten Rechtsverkehr – insbesondere am Arbeitsplatz - strafbar.

Neben den strafrechtlichen Folgen hat das Verwenden eines gefälschten Impfausweises durch den Arbeitnehmer auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Wird das strafbare Verhalten des Arbeitnehmers aufgedeckt, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur erheblich belastet, sondern in den meisten Fällen zerstört. Dem Arbeitgeber ist es nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Daher ist in der Regel der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber gemäß § 626 BGB gerechtfertigt; die vorherige Erteilung einer Abmahnung ist entbehrlich. Die außerordentliche Kündigung kann stets nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber erfolgen.

Auch der Ausspruch einer außerordentlichen Verdachtskündigung gemäß § 626 BGB nach Anhörung des Arbeitnehmers kommt in Betracht. Dies gilt für den Fall, in dem der Arbeitgeber den dringenden Verdacht hat, dass der Impfausweis gefälscht ist, dies aber nicht endgültig nachweisen kann. „Im Zweifel für den Angeklagten“ – dieser Grundsatz gilt hier nicht.

Tipp: Der Ausspruch einer Kündigung ist stets eine Einzelfallentscheidung. Die Kreishandwerkerschaft berät kostenlos und setzt die Rechte als Arbeitgeber durch.

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



Zu weiteren arbeitsrechtlichen Fragen beraten die Kreishandwerkerschaften exklusiv die Mitglieder einer Innung.