Wie ist die Arbeitszeit bei Auszubildenden geregelt?

Im Ausbildungsvertrag wird grundsätzlich die tarifliche/wöchentliche Ausbildungszeit vereinbart.

Bei Tarifgebundenheit: Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit ist im Tarifvertrag geregelt. Der Tarifvertag kann bei der zuständigen Innung angefragt werden.

Keine Tarifgebundenheit bzw. fehlender Tarifvertrag:

  • Jugendliche (unter 18 Jahre): max. 8 Stunden täglich, max. 40 Stunden wöchentlich; bis zu 8,5 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb der gleichen Woche ausgeglichen wird (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).
  • Erwachsene: max. 8 Stunden täglich, max. 48 Stunden wöchentlich; bis zu 10 Stunden täglich, wenn diese Mehrarbeit innerhalb von 6 Monaten ausgeglichen wird (§ 3 Abs. 1 ArbZG).

Was gehört zur Ausbildungszeit (§ 2 ArbZG)?

Die Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit wird gerechnet von Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung. Die Ausbildungszeit beginnt, sofern nichts anderes tariflich vereinbart ist, in dem Zeitpunkt, in dem der Betrieb in der Lage ist, den Auszubildenden einzusetzen.

Zur Arbeitszeit gehören auch:

  • Herrichten des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, z. B Material- oder Werkzeugausgabe.
  • Ausbildungszeiten in der überbetrieblichen Ausbildung (ÜLU)
  • Berufsschulzeit
  • Der Weg vom Ausbildungsbetrieb zu einem anderen Arbeitsplatz, wenn der Arbeitgeber vorweg das Erscheinen auf dem Betriebsgelände verlangt, z. B. um das Fahrzeug zu beladen.

Was gehört nicht zur Ausbildungszeit?

Nicht zur Arbeitszeit gehören grundsätzlich (sofern nicht anderweitige tarifliche oder vertragliche Regelungen bestehen):

  • Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsbetrieb und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule und zurück
  • Fahrten zwischen Wohnung und überbetrieblicher Unterweisung und zurück
  • Ruhepausen von mindestens 15 Minuten Dauer
  • Waschen und Umkleiden

Minusstunden: Auszubildende können keine "Minusstunden" erwirtschaften. Wenn der Betrieb sie innerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit nicht einsetzen kann oder möchte, geht dies zu Lasten des Betriebes. Auszubildende haben für diesen Zeitraum Anspruch auf Vergütung (§ 19 Abs.1 Nr.2a BBiG).

Was ist eine Ruhepause?

Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mind. 15 Minuten. Folgende Ruhepausen, die nicht zur Arbeitszeit/Ausbildungszeit zählen, sind mindestens einzuhalten:

  • Ruhepausen für Jugendliche (§ 11 JArbSchG): Arbeitszeit von 4,5 – 6 Stunden: 30 min. Pause (erste Pause spätestens nach 4,5 h); Arbeitszeit > 6 Stunden: 60 min. Pause
  • Ruhepausen für Erwachsene (§ 4 ArbZG): Arbeitszeit von 6 – 9 Stunden: 30 min. Pause  (erste Pause spätestens nach 6 h); Arbeitszeit > 9 Stunden: 45 min. Pause

Eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden bis zum nächsten Arbeitsbeginn ist einzuhalten. Bei Jugendlichen sind es 12 Stunden (§ 13 JArbSchG).