Was ist eine "externe Prüfung"?

Der Begriff „Externen-Prüfung“ besagt, dass Personen in besonderen Fällen als externe Teilnehmer zur regulären Abschluss-/ Gesellenprüfung zugelassen werden können. Das heißt, sie haben dieselben Prüfungsanforderungen wie die Auszubildenden zu bewältigen. Im Gegensatz zu diesen haben sie dafür aber vorher keine klassische Ausbildung im dualen System durchlaufen, sondern die berufliche Handlungsfähigkeit auf andere Weise erworben.

Nach Berufsbildungsgesetz § 45 Abs. 2 bzw. Handwerksordnung § 37 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Abschluss- bzw. Gesellenprüfung, wenn die Person nachweist, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Ist dieser Nachweis nicht möglich, kann eine Zulassung auch dann erfolgen, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.