Was bedeutet "Nachteilsausgleich" bei einer Prüfung bei Menschen mit Behinderung?

Bei der Durchführung von Zwischen-, Gesellen-, Abschluss- oder Meisterprüfungen sind die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen zu berücksichtigen. Liegt eine Behinderung vor,  ist ein Nachteilsausgleich zu gewähren, der dann zu einer Modifikation der Prüfung führen kann. Dieses Recht ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Sozialstaatsprinzip und dem Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen im Grundgesetz und ist folglich in der Handwerksordnung bzw. dem Berufsbildungsgesetz, bzw. der Gesellenprüfungsordnung und der Meisterprüfungsverfahrensordnung entsprechend verankert.

Durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen dürfen allerdings die fachlichen-qualitativen Anforderungen an die Prüfungsteilnehmenden nicht verringert werden. Abweichungen dürfen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Um die Chancengleichheit aller zu wahren, dürfen im Umkehrschluss Prüfungsleistungen behinderter Prüflinge nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen.

Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte vom Prüfungsteilnehmenden rechtzeitig, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Zwischen-, Gesellen-, Abschluss- oder Meisterprüfungen bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung erfolgen. Hier sollte der Prüfling bereits geeignete Nachteilsausgleiche konkret darlegen und begründen (z. B. Kopie des Schwerbehindertenausweises, ärztliche Bescheinigung etc.). Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf seine Behinderung, so kann die Prüfung nicht nachträglich neu bewertet werden.