Wird ein Arbeitnehmer krank, braucht er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
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Rechtsanwalt Dr. jur. Andreas Bierich informiertFristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit?

Grundsätzlich kann eine durch den*die Arbeitnehmer*in vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Allerdings kommt einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ein hoher Beweiswert zu. Denn der*die Arbeitgeber*in muss ausreichende Tatsachen darlegen und beweisen, die zu ernsthaften Zweifeln an einer Arbeitsunfähigkeit Anlass geben und den Beweiswert der AU erschüttern. An diese Vortragslast stellen die Arbeitsgerichte hohe Anforderungen, wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ( Urteil v. 10.12.2020, AZ: 8 Sa 491/20 ) zeigt.

Zum Fall: Der Arbeitnehmer war als Lagerist in einem Logistikzentrum tätig und über einen längeren Zeitraum wegen Magen-Darm-Problemen, Unwohlsein und Ermüdung von seiner Hausärztin arbeitsunfähig geschrieben. Sein Vorgesetzter beobachtete ihn zufällig bei einem Aufenthalt in einer Pizzeria, in der er Pizzakartons in eine Styroporbox packte und diese in ein geparktes Auto einlud. Der Arbeitnehmer rechtfertigte sich gegenüber dem Arbeitgeber für sein Verhalten mit einem „Freundschaftsdienst“ für den ihm bekannten Inhaber der Pizzeria. Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte der Arbeitgeber fristlos wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. 

Zu Unrecht, so das Landesarbeitsgerichts Köln. Da nach Beobachtungen des Arbeitgebers der Arbeitnehmer nur an einem einzigen Tag für 45 Minuten in der Pizzeria tätig gewesen sei, könne diese Tatsache allein nicht die Beweiskraft der AU in Frage stellen. Zudem bedeute eine AU - auch eine Magen-Darm-Entzündung - nicht, dass sich der Arbeitnehmer ausschließlich zu Hause, möglicherweise sogar im Bett aufhalten müsse. Weitere Tatsachen zum Vortäuschen einer Krankheit konnte der Arbeitgeber nicht vortragen; das Landesarbeitsgericht Köln kassierte daher im Ergebnis die fristlose Kündigung.

Praxistipp: Eine anderweitige Tätigkeit des*der Arbeitnehmer*in jedweder Art muss stets geeignet sein, den Heilungserfolg zu gefährden. Nur dann liegt eine Verletzung der Pflicht des*der Arbeitnehmer*in vor, den Gesundungsprozess nicht in Frage zu stellen - und diese Pflichtverletzung kann im Einzelfall den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigten. 

Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht
Schmitz / Handwerkskammer
Dr. jur. Andreas Bierich, Fachwanwalt für Arbeitsrecht



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