Darf die Prüfung nach Ende des Ausbildungsvertrags liegen?

Ja, solange sie innerhalb des von der zuständigen Handwerkskammer festgelegten Prüfungszeitraums stattfindet (vgl. § 7 GPO).

Die Prüfungszeiträume liegen in den Monaten Mai bis August (Sommerprüfung) sowie November bis Februar (Winterprüfung).

Die maßgebenden Termine für die Sommerprüfung und die Winterprüfung werden durch die Handwerkskammer öffentlich bekanntgegeben: Prüfungstermine

Hinweis: Nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende keinen Anspruch auf eine Verlängerung bis zu einer zeitlich später liegenden Prüfung. Ein Anspruch auf Verlängerung ist erst durch ein Nichtbestehen der Prüfung begründet. In diesem Fall kann die Ausbildungszeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, maximal allerdings um ein Jahr verlängert werden.