
Coronavirus: Hinweise und Informationen für Betriebe
Überblick
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, die bei neuen Gefährdungen (z. B. SARS-CoV-2-Infektionsgefahr) zu aktualisieren ist.
Darüber hinaus müssen im Bereich des Arbeitsschutzes die bundes- und branchenweit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung des Bundesarbeitsministeriums berücksichtigt werden sowie etwaige Vorgaben und Regelungen der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger.
Ferner gelten die Regelungen und Vorgaben der Niedersächsischen Corona-Verordnung und des Infektionsschutzgesetzes.
Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) legen wichtige Hygieneregeln fest, die ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Niedersächsische Corona-Verordnung
Aufgrund der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) kann das Land nur noch in wenigen Bereichen (z. B. in Kranken- und Pflegeeinrichtungen) Schutzmaßnahmen verbindlich vorschreiben. In den meisten Bereichen – z. B. im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, im Einzelhandel oder in der Gastronomie – sind die Maskenpflichten und Zugangsbeschränkungen entfallen. Betreiberinnen und Betreiber von Geschäften und Einrichtungen können jedoch weiterhin im Rahmen ihres Hausrechts Maßnahmen wie Abstands- und Maskenpflichten sowie Zugangsbeschränkungen (2Gplus/2G/3G) anwenden.
SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.
Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen.
Hierzu sind insbesondere Maßnahmen zur Umsetzung der AHA+L-Regeln am Arbeitsplatz, zur Verminderung oder Vermeidung betriebsbedingter Personenkontakte, regelmäßige Testangebote und betriebliche Beiträge zur Erhöhung der Impfquote zu treffen.
Die Arbeitsschutzverordnung läuft am 25. Mai 2022 aus, eine Verlängerung ist nicht geplant. Da sich jedoch regionale und betriebliche Infektionsausbrüche auch danach nicht ausschließen lassen, bleiben Arbeitgebende daher laut Ministerium aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept an das Infektionsgeschehen anzupassen. Hierzu will das Bundesarbeitsministerium Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereitstellen, die Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben sollen.
Corona-Tests
Betriebliches Testangebot
Die Pflicht für Arbeitgebende, ihren Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei kostenfreie Corona-Tests pro Woche anzubieten, ist mit Inkrafttreten der angepassten Corona-Arbeitsschutzverordnung entfallen.
Allerdings schreibt die neue Arbeitsschutzverordnung vor, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen müssen, ob betriebliche Testangebote vor Ort weiterhin erforderlich sind.
Da sich durch regelmäßige Tests Einträge von Infektionen in die Betriebe frühzeitig erkennen und somit Ausbrüche vermeiden bzw. zumindest begrenzen lassen, empfiehlt das Bundesarbeitsministerium in seinen FAQs allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, weiterhin möglichst zwei Coronatests pro Woche anzubieten (vgl. Frage 3.1).
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft am 25. Mai 2022 aus.
Einreise, Quarantäne und Isolation
Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Mit Inkrafttreten der "Dritten Änderungsverordnung der Coronavirus-Einreiseverordnung" am 3. März 2022 sind keine Staaten und Regionen mehr als Hochrisikogebiete eingestuft.
Die Regelungen zur Ein- und Rückreise ändern sich häufig. Einen ersten Überblick bietet die Webseite www.reopen.europa.eu der Europäischen Union. Fragen zu den Einreisebedingungen, besonders in Bezug auf Dienstleistungserbringung im Ausland, beantwortet unsere Außenwirtschaftsberatung.
Niedersächsische Absonderungsverordnung
Mit der Niedersächsischen Absonderungsverordnung wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.
Sie regelt u. a., dass sich mit COVID-19 infizierte Personen in der Regel zehn Tage in häusliche Isolation begeben müssen und frühestens nach sieben Tagen freitesten können.
Impfung
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Für Personen, die in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen tätig sind, gilt seit dem 16. März 2022 grundsätzlich eine Nachweispflicht – dies hat auch Relevanz für dort tätige Handwerker.
Finanzielle Hilfen
Verschiedene Maßnahmen sollen Unternehmen dabei helfen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen. Dazu zählen u. a.:
- Ausbildungshilfen
- Zuschüsse
- Kredite
- Kurzarbeit
- Ratenzahlung / Stundung von Beiträgen
- Steuererleichterungen
- Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Eine ausführlichere Übersicht zu den einzelnen finanziellen Hilfen sowie vertiefende Informationen finden Sie hier.
Corona-Motive
Hier finden Sie eine Auswahl an Corona-Motiven für Ihren Betrieb, die Sie herunterladen und ausdrucken können.
Zutrittsbeschränkungen
Maske
Allgemeines
Werbeportal
Weitere Motive finden Sie imWerbeportal. Hier haben Sie auch die Möglichkeit, die Motive mit ihrem eigenen Logo zu personalisieren.
Hotlines / Ansprechpartner
Zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung
Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 19 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen von 10 bis 17 Uhr:
0511 120-6000
Hotline der Bundesagentur für Arbeit für Unternehmen
Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr :
0800 45555-20
Ansprechpartner*innen bei der Handwerkskammer
Sie haben Fragen rund um das Thema Corona? Sie erreichen unsere Beraterinnen und Berater während der Servicezeiten unter den unten angegebenen Telefonnummern. Gerne können Sie uns Ihre Anfrage auch per Mail an corona@hwk-bls.de zukommen lassen.
Betriebswirtschaftliche Fragen
Braunschweig
0531 1201-288
Lüneburg
04131 712-288
Stade
04141 6062-13
Ausbildungsrelevante Fragen
Braunschweig
0531 1201-262
Lüneburg
04131 712-148
Stade
04141 6062-34