
Coronavirus FAQs: Ausbildung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Ausbildung.
Förderprogramme
Bund und Land haben zwei Förderprogramme zur Stärkung der Ausbildung geschaffen. Die einzelnen Maßnahmen zielen darauf ab, Ausbildungskapazitäten zu erhalten und den Abschluss neuer Ausbildungsverträge zu fördern.
Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Das Programm sieht verschiedene Unterstützungsangebote für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) vor, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Dazu zählen unter anderem Ausbildungsprämien von 2.000 Euro bzw. 3.000 Euro bei Aufrechterhaltung bzw. Erhöhung des Ausbildungsniveaus. Betriebe, die Azubis aus pandemiebedingt insolventen Betrieben übernehmen, sollen eine Übernahmeprämie in Höhe von 3.000 Euro erhalten. Wer seine Ausbildungsaktivitäten trotz erheblichen Arbeitsausfalls fortsetzt und Auszubildende und Ausbilder*innen nicht in Kurzarbeit bringt, soll ebenfalls von dem Förderprogramm profitieren.
Landesprogramm "Aktionsplan Ausbildung"
Auch das Landesprogramm sieht eine Ausbildungsprämie für Betriebe vor, die zusätzliche Ausbildungsverträge abschließen. Die Einmalzahlung richtet sich dabei an Betriebe, die nicht die Fördervoraussetzungen der Bundesförderung (erhebliche Betroffenheit) erfüllen. Ferner sollen Betriebe, die Ausbildungsverträge pandemiebedingt verlängern, einen einmaligen Zuschuss von 500 Euro erhalten. Auch eine Förderung der Überbetrieblichen Ausbildung ist vorgesehen.
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU)
Inhalt aktualisiert am 8. Januar 2021
Um die Lehrgänge durchführen zu können, wurden besondere Schutz- und Hygienemaßnahmen getroffen: Auf dem Gelände sowie in den Werkstätten und Schulungsräumen der Technologiezentren gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Für die praktischen Arbeiten kommt zusätzlich teilweise ein Gesichtsschutz (Face-Shield) zum Einsatz. Ferner sind Regelungen zum Lüften der Räume und Werkstätten getroffen worden.
Die hierfür notwendige Schutzausrüstung wird den Auszubildenden von der Handwerkskammer kostenlos zur Verfügung gestellt.
Inhalt aktualisiert am 4. Februar 2021
Ja, die Versorgung durch die Mensen ist weiter gewährleistet. Je nach rechtlichen Vorgaben und daraus resultierenden Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen kann es jedoch zu Einschränkungen kommen (z. B. eingeschränkte Nutzung des Speisesaals).
Inhalt aktualisiert am 11. Januar 2020
Inhalt aktualisiert am 11. Januar 2021
Prüfungen
Ja, Prüfungen finden unter Einhaltung von Schutz- und Hygienemaßnahmen statt.
Inhalt aktualisiert am 13. Januar 2021
Neben den allgemein bekannten Abstands- und Hygieneregeln ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben. Ferner sind Regelungen zum Lüften der Räumlichkeiten getroffen worden.
Inhalt aktualisiert am 4. Februar 2021
Inhalt aktualisiert am 12. Januar 2021
Wenn Sie noch nicht zur Prüfung angemeldet sind, aber bereits von uns dazu aufgefordert wurden, sollten Sie uns Ihre Prüfungsanmeldung zusenden.
Inhalt aktualisiert am 24. März 2020
Nein, die Prüfungsanforderungen sind in den Ausbildungsordnungen beschrieben und können nicht verändert werden. Besteht nach mehrwöchigem Unterrichtsausfall die Sorge, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung nach § 27 b Absatz 2 HwO / § Absatz 2 BBiG gestellt werden.
Inhalt aktualisiert am 6. April 2020
Die Folgen der Corona-Krise haben auch Auswirkungen auf die Ausbildung: Einschränkungen im Arbeitsalltag bis hin zu temporären Betriebsschließungen und entfallener Berufsschulunterricht können sich negativ auf den Ausbildungsstand auswirken.
Wenn die schulischen Leistungen nicht ausreichen, können Betriebe die sogenannten ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) bei der Arbeitsagentur beantragen und damit Nachhilfeunterricht für ihre Auszubildenden finanzieren.
Das Angebot hilft übrigens nicht nur bei Wissenslücken, die durch die Corona-Folgen entstanden sind, sondern steht allen Azubis zur Seite, deren Ausbildungsabschluss gefährdet ist. Der kostenfreie Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit ist unter 0800 4 5555 20 zu erreichen.
Inhalt aktualisiert am 25. Mai 2020
Ausbildung allgemein
Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte.
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.
Inhalt aktualisiert am 24. März 2020
Ja, auch während angezeigter Kurzarbeit können jederzeit neue Ausbildungsverträge geschlossen werden. Für den Abschluss der Verträge bedarf es keiner Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Gleiches gilt für Auszubildende, die während ihrer Lehrzeit aus einem anderen Betrieb übernommen werden.
Inhalt aktualisiert am 24. Juni 2020
Können Auszubildende nach Abschluss ihrer Ausbildung trotz Kurzarbeit übernommen werden?
Nachwuchskräfte können nach dem Abschluss ihrer Berufsausbildung ohne zusätzliche Abstimmung mit der Agentur für Arbeit übernommen werden.
In diesen Fällen muss in der monatlichen Abrechnung von Kurzarbeit lediglich ergänzend eine Erklärung abgegeben werden, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten aufgrund der Übernahme von Auszubildenden erhöht hat. Nach der Ausbildung bzw. dem Studium übernommene Nachwuchskräfte können vom ersten Tag an in die Kurzarbeit einbezogen werden.
Inhalt aktualisiert am 24. Juni 2020
Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hierbei hat er zum Beispiel folgende Möglichkeiten:
- Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
- Versetzung in eine andere Abteilung
- Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen.
Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings restriktiv zu handhaben.
Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Inhalt aktualisiert am 24. März 2020
Inhalt aktualisiert am 24. März 2020
Auszubildende können nicht pauschal in “Zwangsurlaub” geschickt werden. Urlaub muss vom Auszubildenden beanragt werden, er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Inhalt aktualisiert am 24. März 2020
Was geschieht mit Auszubildenden, wenn das Unternehmen auf behördliche Anweisung geschlossen wurde?
Die Ausbildung muss so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Dies ist u. U. für eine kürzere Zeit auch ohne Öffnung des Betriebes für Kunden möglich (Einzelfallbeurteilung). Ist die Ausbildung nicht mehr möglich, muss die Ausbildung ggf. ausfallen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 a) BBiG. Es kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Betrieb entstehen, z.B. wenn eine Betriebsaufgabe geplant ist.
Inhalt aktualisiert am 6. April 2020