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Hinweis auf mögliche Risiken für Betriebe mit der Gesellschaftsform "Limited".Brexit - Änderungen für Gesellschaftsform "Limited"

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union – Brexit – wird in absehbarer Zeit vollzogen. Noch sind nicht alle Modalitäten im Zusammenhang mit dem Brexit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geklärt. Deshalb möchten wir Sie auf einen Umstand hinweisen, der die Rechtsform Ihres Unternehmens betrifft. Mit der Unternehmensform Private Limited Company, kurz Limited, haben Sie eine britische Gesellschaftsform gewählt. Sie wird nach dem Brexit in der Europäischen Union keine Geltung mehr besitzen. Dies hätte für Sie die persönliche und unbegrenzte Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes der Bundesregierung, das demnächst in Kraft tritt, soll eine weitere Möglichkeit geschaffen werden, die britische Gesellschaft in einem geordneten Verfahren in eine inländische Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Das Gesetz ermöglicht z.B. die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft (KG), an der sich – je nach Kapitalausstattung der betreffenden Gesellschaft – entweder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt – UG) als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen könnte. Der Umwandlungsplan müsste noch vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs oder dem Ablauf einer Übergangsfrist beurkundet worden sein.

Als zuständige Interessenvertretung für unsere Betriebe möchten wir Sie auf diese anstehende neue Rechtslage hinweisen. Wir empfehlen Ihnen zu diesem Thema, falls noch nicht geschehen, zeitnah einen Rechtsanwalt und Notar aufzusuchen und sich zu informieren.

Ansprechpartner

Kilian Böse

Tel. 04131 712-174

Fax 04131 712-215

boese--at--hwk-bls.de