Beitrag, Geld, Kammerbeitrag
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Beitragsordnung

Die Beitragsordnung der Handwerkskammer

Stand: 24.01.2022

§ 1 Handwerkskammerbeitrag

1. Zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden und anderweitig nicht gedeckten Kosten wird jährlich ein Handwerkskammerbeitrag nach Maßgabe des § 113 der Handwerksordnung erhoben.

2. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Beitragspflicht

1. Beitragspflichtig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind. Personen, die gemäß § 90 Abs. 3 Handwerksordnung Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro übersteigt, sind ebenfalls beitragspflichtig.

2. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro je Kalenderjahr nicht übersteigt.

3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle), in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe folgenden Monat. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Eintragung des Beitragspflichtigen in dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle), in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe gelöscht wird. Der Beitrag wird anteilig für die der Beitragspflicht unterliegenden Monate erhoben. Erfolgt die Abmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde nachweislich zu einem früheren Zeitpunkt als die Löschung des Beitragspflichtigen, so kann auf Antrag für die Berechnung des Beitrages das Datum zu Grunde gelegt werden, zu dem die Abmeldung bei der Gemeinde eingereicht wurde. Der Beitragspflichtige hat hierzu darzulegen, dass eine spätere Löschung des Eintrags bei der Handwerkskammer nicht auf ein schuldhaftes Versäumnis seinerseits zurückzuführen ist. Ihm obliegt auch der Nachweis über den Zeitpunkt, zu dem der Betrieb eingestellt wurde.

4. Der Anspruch auf den jeweiligen Jahresbeitrag entsteht mit Beginn des Beitragsjahres oder mit dem auf die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle), in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe folgenden Monat.

5. Die Beitragspflicht wird durch die Eröffnung eines Liquidations- und Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 3 Gewerbeertrag, Gewinn aus Gewerbebetrieb

1. Der Gewerbeertrag wird nach § 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt.

2. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

3. Zum Beitrag nach dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden Betriebe herangezogen, für die ein Gewerbeertrag nicht oder mit 0,00 Euro festgesetzt wurde.

§ 4 Zusammensetzung des Beitrages

1. Der Jahresbeitrag besteht aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag.

2. Die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe werden jährlich durch die Vollversammlung in einer Wirtschaftssatzung beschlossen.

§ 5 Grundbeitrag

1. Der Grundbeitrag kann gemäß § 113 Absatz 2 Satz 2 HwO nach der Leistungskraft der Beitragspflichtigen gestaffelt werden.

2. Staffelungen und Zuschläge können nach dem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb und/ oder der Rechtsform sowie nach sonstigen Kriterien der Leistungskraft der Betriebe festgesetzt werden.

3. Durch entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung können

  1. für juristische Personen und Betriebe, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden, abweichende Grundbeiträge festgesetzt werden;
  2. für bestimmte Zwecke Sonderumlagen nach einheitlichen Maßstäben festgesetzt werden;
  3. Sonderbeiträge erhoben werden.

4. Liegt der für die Berechnung des Jahresbeitrages maßgebende Gewerbeertrag bzw. der Gewinn aus Gewerbebetrieb noch nicht vor, so kann ein vorläufiger Beitrag auf der Grundlage des letzten Gewerbeertrages oder Gewinns erhoben werden.

§ 6 Zusatzbeitrag

1. Der Zusatzbeitrag errechnet sich auf der Grundlage des Gewerbeertrages oder des Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 3 der Beitragsordnung).

2. Wird der Gewerbesteuermessbetrag auf verschiedenen Gemeinden zerlegt, so wird der Zusatzbeitrag nur aus denjenigen Anteilen der jeweiligen Bemessungsgrundlagen errechnet, die auf den Kammerbezirk entfallen. Dies gilt nicht, wenn der Beitragspflichtige im Beitragsjahr außerhalb des Kammerbezirks tätig geworden ist, ohne in die Handwerksrolle, das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe für den Betriebsort eingetragen zu sein.

3. Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der Beitrag aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt - aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 Abgabenordnung vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb.

4. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die Handwerkskammer einen berichtigenden Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert.

5. Das Handwerkskammermitglied ist verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem Handwerkskammermitglied Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die Handwerkskammer die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 Abgabenordnung schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 7 Beitragsabgrenzung

1. Bei einer Beitragsabgrenzung wird der Grundbeitrag nicht aufgeteilt. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Betrieb oder seine Betriebsstätte nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind.

2. Beitragspflichtige, die nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) Beiträge zur Industrie- und Handelskammer zahlen, werden bei der Berechnung des Zusatzbeitrages nur mit dem Teil des Gewerbeertrages herangezogen, der dem handwerklichen Betriebsteil zuzurechnen ist.

3. Kann der Betriebsinhaber den nach Abs. 2 maßgeblichen Anteil nicht ermitteln, wird dieser unter Berücksichtigung hierfür bedeutsamer Betriebsmerkmale von der Handwerkskammer festgestellt. Der Gewerbetreibende hat nach dem § 113 Abs. 2 der Handwerksordnung der Handwerkskammer die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Kommt er einem entsprechenden Verlangen der Handwerkskammer nicht nach, kann die Kammer die Bemessungsgrundlage hinsichtlich des Abgrenzungsanteils schätzen.

4. Besteht für den Beitragspflichtigen keine Beitragspflicht zu einer Industrie- und Handelskammer, wird der Berechnung des Zusatzbeitrages der volle Gewerbeertrag oder der volle Gewinn aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt.

§ 8 Bemessungsgrundlage für neu eingetragene Betriebe

Für die Berechnung der Beiträge für neu eingetragene Betriebe ist aufgrund des Fehlens der für die Beitragsbemessung des laufenden Beitragsjahres heranzuziehende Gewerbeertrag oder des Gewinns aus Gewerbebetrieb der Gewerbeertrag oder der Gewinn des ersten vollen Jahres nach der Eintragung für die Beitragsbemessung maßgebend.

§ 9 Übernahme bestehender Betriebe

1. Wird der Betrieb im Wege der Erbfolge oder in anderer Weise als durch entgeltlichen Erwerb übernommen, so errechnet sich der Zusatzbeitrag nach dem für den bisherigen Betrieb festgesetzten Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn der Betrieb zwar in anderer Rechtsform (z.B. GmbH), jedoch unter maßgeblicher Beteiligung des früheren Inhabers oder der früheren Inhaber fortgeführt wird.

2. Ist der erste ganzjährige Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb des neuen Inhabers niedriger als der zunächst herangezogene Ertrag des Vorgängerbetriebes, so ist dieser auf Antrag abweichend von Absatz 1 der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 10 Fälligkeit der Beitragsschuld

Der Beitrag wird mit Ablauf von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 11 Mahnung, Beitreibung

1. Der Handwerkskammerbeitrag wird bei nicht rechtzeitiger Bezahlung schriftlich angemahnt. Hierbei wird eine weitere Zahlungsfrist von zwei Wochen gesetzt. Der Beitragspflichtige ist darauf hinzuweisen, dass bei fruchtlosem Fristablauf der Beitrag zwangsweise beigetrieben werden kann.

2. Wird der Beitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, so wird er durch die zuständige Vollstreckungsbehörde beigetrieben. Die Kosten der Beitreibung trägt der Beitragsschuldner.

3. Im Übrigen gelten für die Mahnung und Beitreibung die Vorschriften über die Beitreibung gemeindlicher Abgaben.

§ 12 Stundung, Erlass, Niederschlagung

1. Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

2. Im Falle einer unbilligen Härte können Beiträge ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beitragspflichtigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.

3. Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

§ 13 Rechtsmittel

Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die Handwerkskammer zu richten. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

§ 14 Verjährung

Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre, die Zahlungsverjährung fünf Jahre. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 15 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 30.01.2015 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, die von der Vollversammlung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade am 13.11.2014 beschlossen und im Norddeutschen Handwerk vom 29.01.2015 veröffentlicht worden ist.

 

Ausgefertigt:
Braunschweig, 18. Januar 2022

Detlef Bade, Präsident
Eckhard Sudmeyer, Hauptgeschäftsführer





Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 30.01.2015 in Kraft und ersetzt die Beitragsordnung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade, die von der Vollversammlung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade am 13.11.2014 beschlossen und im Norddeutschen Handwerk vom 29.01.2015 veröffentlicht worden ist. Die Änderung der Beitragsordnung hinsichtlich des rückwirkenden Inkrafttretens wurde von der Vollversammlung der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade am 26.09.2017 im schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen. Das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat den Beschluss mit Verfügung vom 02.11.2017 (Az. 21-32113/1840) genehmigt.

Zuletzt geändert aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung vom 12. November 2021 und genehmigt vom Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung am 20. Dezember 2021 (AZ: 21-32113/1840). Veröffentlicht am 24. Januar 2022 auf der Homepage der Handwerkskammer www.hwk-bls.de unter Über uns/Amtliche Bekanntmachungen.