Neue Regelungen ab 1. Juli 2024Änderungen bei der Mautpflicht
Für Handwerksbetriebe greift unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme, die sie von der Mautpflicht befreit.
Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, sind ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich mautpflichtig – dies sieht das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) vor. Für Handwerksbetriebe greift unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme, die sie von der Mautpflicht befreit. Um spätere Bürokratie und Kontrollen zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Voranmeldemöglichkeit bei Toll Collect zu nutzen.
Handwerkerausnahme
Die Handwerkerausnahme greift, wenn das Fahrzeug von Mitarbeitenden des Handwerksbetriebes geführt wird und
- Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
- handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe.
Eine Liste aller Berufe, die die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen, finden Sie hier. Sie umfasst alle Gewerke der Anlagen A, B1 und B2 sowie weitere dem Handwerk zugeordnete anerkannte Ausbildungsberufe.
Weitere Erläuterungen zur Handwerkerausnahme und zur praxisorientieren Auslegung finden Sie hier (die Seite wird laufend aktualisiert).
Liegen die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht vor, ist das Fahrzeug mautpflichtig.
Empfehlung: Voranmeldemöglichkeit zur Handwerkerausnahme nutzen
Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt werden, können sich auf freiwilliger Basis bei Toll Collect als „mautbefreit“ eintragen lassen, um die regelmäßige Zustellung von Klärungsschreiben von „Mautbrücken“ und „Mautsäulen“ zu vermeiden.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge eine technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 Tonnen und weniger als 7,5 Tonnen haben und der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) eingetragen ist.
Nachweise:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Handwerks-/Gewerbekarte