Immissionsschutz
Der Immissionsschutz hat unabhängig vom Baurecht erheblichen Einfluss auf die Standortqualität und den Bestandschutz eines Gewerbebetriebes. Das bedeutet, ein Betriebsinhaber sollte neben dem Baurecht ebenfalls das Immissionsschutzrecht für den eigenen Betrieb und die Nachbarschaft kennen. Nur so kann er auf eine nachhaltige Standortsicherung hinarbeiten. Denn die häufigsten Konflikte mit der Nachbarschaft betreffen den Immissionsschutz.
Der Bestandschutz ist durch das Immissionsschutzrecht dynamisch angelegt. Demnach können sich nachteilige Bedingungen für Handwerksbetriebe ergeben, wenn sich der Schutzanspruch am Gewerbestandort oder in der Nachbarschaft verändert. Ein Beispiel: das Mischgebiet entwickelt sich zu einem Wohngebiet.
Anlagenrecht
Die bundeseinheitliche Grundlage des Immissionsschutzrechtes bildet das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die vierte Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) schreibt vor, für welche bestimmten Anlagen eines Betriebes eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nachzuweisen ist. Unter die Genehmigungspflicht nach der 4. BImSchV können Anlagen aus Mühlen, großen und besonderen Lackierbetrieben, Sägewerken und Bruchanlagen fallen. Das nach der BauNVO störende Gewerbe wie der Metall- und Karosseriebau oder das Tischler- und Zimmereihandwerk bleibt von der 4. BImSchV grundsätzlich ausgenommen. Dagegen gelten das BImSchG und die erste Bundes-Immissionsschutzverordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) für sämtliche Betriebe.
Schallemissionen verursachen im Handwerk die häufigsten Standortprobleme. Dazu geben die TA Lärm und in der Bauleitplanung die DIN 18005-1 entsprechende Immissionswerte vor, die von Betrieben und Bewohnern gleichermaßen einzuhalten und zu tolerieren sind. Die Werte aus der TA Lärm und DIN 18005-1 decken sich weitgehend.
Emissionen treten ebenso durch Staub, Gerüche und in Zusammenhang mit Erschütterungen auf. Geruchskonflikten sehen sich vor allem Schlacht-, Bäckerei- oder Lackierbetriebe ausgesetzt. Bei Staubemissionen sind das BImSchG und die TA Luft, bei Geruchsbelastungen darüber hinaus die Geruchsimmissionsrichtlinie heranzuziehen.
Für den Immissionsschutz sind die Gewerbe- oder Bauaufsichtsämter zuständig.
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| Hinweise zur Baugenehmigung und
Nutzungsänderung PDF-Datei
[260 KB] Woran Existenzgründer und Betriebsinhaber denken sollten |  | Standortsicherung
in der Bauleitplanung PDF-Datei [163
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| Standortsicherung in der Praxis
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Links Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Erste Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung
der Ersten und Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
(1. BImSchV)
Vierte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 d. V zur Neufassung und Änderung
von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)
(4. BImSchV) Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) (TA Lärm)
Ansprechpartner in
Braunschweig Thomas Warntjen Sekretariat Petra Vetter
in Lüneburg Jörg
Steinborn
Sekretariat Susann
Dettke
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