Danach gehört ein Gewerbe dann zum Handwerk, wenn es
handwerksmäßig betrieben wird und in einer der Anlagen der
Handwerksordnung aufgeführt ist. Man unterscheidet zwischen
zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage A), zulassungsfreien Handwerken
(Anlage B 1) und handwerksähnlichen Gewerben (Anlage B 2).
Auf
eine exakte Definition des Handwerks hat der Gesetzgeber jedoch
verzichtet und es auch nicht wie zum Beispiel in anderen europäischen
Ländern auf bestimmte Betriebsgrößen festgelegt. Das Handwerk erhält
dadurch Raum, sich an wirtschaftliche und technische Entwicklungen
anzupassen.