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Die Gewerbe der Handwerksordnung (Anlage A, B 1 und B 2)


Anlage A
Die Anlage A der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk anerkannt sind. Sie umfasst zurzeit 41 Gewerbe. Wer sich in diesen Gewerben selbstständig machen will, muss die Meisterprüfung vor der Handwerkskammer abgelegt haben oder einen vergleichbaren Titel vorweisen. Die Gewerbe der Anlage A müssen in die Handwerksrolle eingetragen werden.


Anlage B 1
Die Anlage B 1 der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können. Zurzeit umfasst die Anlage 53 zulassungsfreie Gewerbe. In diesen Gewerben ist es ohne Meistertitel oder vergleichbare Qualifikation möglich, sich selbstständig zu machen. Die Gewerbe der Anlage B 1 müssen in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Anlage B 2
Die Anlage B 2 der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können. Zurzeit umfasst die Anlage 57 zulassungsfreie Gewerbe. In diesen Gewerben ist es ohne Meistertitel oder vergleichbare Qualifikation möglich, sich selbstständig zu machen. Die Gewerbe der Anlage B 2 müssen in die Handwerksrolle eingetragen werden.


Hier finden Sie einen Überblick über die einzelnen Berufe, die in den jeweiligen Anlagen der Handwerksordnung aufgeführt sind.

Zulassungspflichtige Handwerke - Anlage A der Handwerksordnung
Zulassungsfreie Handwerke - Anlage B 1 der Handwerksordnung
Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B 2 der Handwerksordnung


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