Aktuelles Aus- und Weiterbildung Beratung Über uns Service    Kontakt |  Sitemap |  Impressum
home / Beratung / Handwerksrolle / Berufe / AnlageB2 / Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B 2 der Handwerksordnung
Handwerksähnliche Gewerbe - Anlage B 2 der Handwerksordnung

Die Anlage B 2 der Handwerksordnung gibt Auskunft darüber, welche Gewerbe als handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Zurzeit umfasst die Anlage 57 handwerksähnliche Gewerbe.

Aenderungsschneider
Appreteure
Asphaltierer
Ausführung einfacher Schuhreparaturen
Bautentrocknung
Bestattungsgewerbe
Betonbohrer
Bodenleger
Bügelanstalten
Bürsten- und Pinselmacher
Daubenhauer
Dekorationsnäher
Drahtgestelle Herstellung
Einbau genormter Baufertigteile
Eisenflechter
Fahrzeugverwerter
Fleckteppichhersteller
Fleischzerleger
Fuger
Gerber-Gewerbe
Getränkeleitungsreiniger
Handschuhmacher
Holz- und Bautenschutz
Holzblockmacher
Holzleitermacher
Holzreifenmacher
Holzschindelmacher
Holzschuhmacher
Innerei-Fleischer
Kabelverleger
Klavierstimmer
Klöppler
Kosmetiker
Kunststopfer-Gewerbe
Lampenschirmhersteller
Maskenbildner
Metallschleifer
Metallsägen-Schärfer
Muldenhauer
Plisseebrenner
Posamentierer
Rammgewerbe
Requisiteure
Rohr- und Kanalreiniger
Schirmmacher
Schlagzeugmacher
Schnellreiniger
Speiseeishersteller
Steindrucker
Stoffmaler
Stricker
Tankschutz
Teppichreiniger
Textil-Handdrucker
Theater- und Ausstattungsmaler
Theaterkostümnäher
Theaterplastiker


Seite zurück Druckansicht Seite empfehlen
nach oben
Navi
    Service im Überblick


Suche
Suche: