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Wo müssen Sie Ihr Unternehmen anmelden?

Es gibt einige Institutionen, bei denen Handwerker Ihre Unternehmensgründung generell anmelden müssen:

  • Handwerkskammer
  • Ordungsamt
  • Finanzamt
  • Berufsgenossenschaft

Je nach Branche oder Rechtsform des gegründeten Unternehmens und ob Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen oder können Sie sich noch um weitere Anmeldungen kümmern:

  • Rentenversicherungsträger
  • Tarifliche Sozialkasse
  • Mitgliedschaft in der Innung
  • Handelsregister


Eintragung bei der Handwerkskammer

Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. In den 41 Handwerken der Anlage A zur HwO kann die Eintragung nur aufgrund einer Meisterprüfung oder einer anerkannten vergleichbaren Qualifikation vorgenommen werden. Die Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke ist ohne Qualifikationsnachweis möglich. In diesen 53 zulassungsfreien Handwerken kann der Meisterbrief freiwillig erworben werden. Der eingetragene Handwerker erhält eine Handwerkskarte.

Weitere 57 handwerkliche Tätigkeiten müssen im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen werden. Die Eintragung ist ohne Nachweis einer Qualifikation möglich. Dem Gründer wird eine Gewerbekarte ausgestellt.

Die Eintragungen sind gebührenpflichtig. Die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade ist für Einzelunternehmer, die sich zum ersten Mal selbstständig machen, im ersten Kalenderjahr beitragsfrei. In den folgenden zwei Jahren zahlen sie einen reduzierten Beitrag.

Zur Übersicht über die einzutragenden Handwerke geht es hier.


Gewerbeanmeldung


Die Gewerbeanmeldung Ihres neuen Unternehmens erfolgt beim für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt. Sie benötigen dafür Ihren Personalausweis und, bei eintragungspflichtigen Handwerken, die Eintragungsbestätigung der Handwerksrolle. Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig.


Finanzamt

Der Betrieb muss bei dem Finanzamt angemeldet werden, in dessen Einzugsbereich sich die Betriebsstätte befindet. Für die Einkommensteuer ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig. Das Finanzamt vergibt die Steuernummer und setzt die Höhe der quartalsmäßig zu zahlenden Einkommensteuervorauszahlungen fest. Der Unternehmer bekommt eine Aufforderung zur Zahlung der Umsatzsteuer.

Berufsgenossenschaft

Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung, wie die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie ist eine Pflichtversicherung. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder Unternehmer gehört kraft Gesetzes der zuständigen Berufsgenossenschaft an. Er ist verpflichtet, ihr die Eröffnung seines Unternehmens binnen einer Woche anzuzeigen. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art des eröffneten Gewerbes.

Alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt, sind kraft Gesetzes gegen die Folgen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Der Unternehmer zahlt für sie Beiträge. Die Beiträge werden nach der im abgelaufenen Jahr im Unternehmen gezahlten Lohn- und Gehaltssummen, und nach der Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen der Berufsgenossenschaft erhoben.

Unternehmer und deren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten sind im Allgemeinen nicht pflichtversichert, können sich jedoch freiwillig versichern. Einige Berufsgenossenschaften haben sie jedoch per Satzung in den Versicherungsschutz einbezogen. Dann sind auch für sie Beiträge zu zahlen.


Gesetzliche Rentenversicherung

Existenzgründer, die ein zulassungsfreies Handwerk oder ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Versicherungspflichtig ist in der Regel jeder in die Handwerksrolle (zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der HwO) eingetragene Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft, der die handwerksrechtliche Qualifikation für die Eintragung besitzt, und die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausübt. Zur Feststellung der Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit selbstständig tätiger Handwerker müssen sich diese Existenzgründer beim Rentenversicherungsträger melden.

Pflichtversicherte Junghandwerker zahlen grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitseinkommens, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, den halben Regelbeitrag. Nach Ablauf von drei Kalenderjahren zahlen Sie dann den Regelbeitrag. Auch dieser ist unabhängig von ihrem tatsächlichen Arbeitseinkommen.

Alternativ besteht die Möglichkeit einen einkommensgerechten Beitrag zu zahlen. Dazu muss ein von der halben Bezugsgröße abweichendes höheres oder niedrigeres Arbeitseinkommen nachgewiesen werden. Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.

Sind für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden, können sich Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, mit Ausnahme von Bezirksschornsteinfegern, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.


Tarifliche Sozialkassen

Alle Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftszweigen sind verpflichtet, an Sozialkassen-Verfahren teilzunehmen. Sozialkassen sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhen. Tarifliche Sozialkassen gibt es für das Baugewerbe, Gerüstbau, Dachdecker, Maler- und Lackierer, Steinmetze und für den Garten- und Landschaftsbau.

Unternehmen, die in einem dieser Wirtschaftszweige tätig werden, wird dringend empfohlen, sich wegen der Beitragspflichten mit der zuständigen Sozialkasse in Verbindung zu setzen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass es zu Beitragsnachforderungen kommt.

Die Sozialkassenbeiträge zahlen ausschließlich die Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer sind an diesen Beiträgen finanziell nicht beteiligt. Die Beitragssumme richtet sich in der Regel nach der gezahlten Bruttolohnsumme.

Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Wirtschaftszweige erhalten die nach den Sozialkassen-Tarifverträgen vorgesehenen Leistungen, z. B. Urlaubsvergütungen, Ausbildungsförderung, Lohnausgleich sowie Zusatzversorgung im Alter.


Mitgliedschaft in der Innung

Selbstständige Handwerker eines Gewerkes können zu Innungen zusammentreten. Die Mitgliedschaft in einer Innung ist freiwillig. Die Kreishandwerkerschaften führen die Geschäfte der ihnen angeschlossenen Innungen. Sie informieren, beraten, unterstützen die Betriebe in jedweder Form und vertreten sie im Bedarfsfall auch vor Gericht.


Handelsregister

Einzelunternehmen und GbR müssen sich nicht im Handelsregister eintragen lassen. Dort werden alle Unternehmen in den Rechtsformen der OHG, KG, GmbH und AG geführt. Ein Einzelunternehmer kann sich als Kaufmann eintragen lassen (e.K.). Die Eintragung erfolgt durch einen Notar. Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt und ist öffentlich. Jeder kann sich dort über die Rechtsverhältnisse eines Unternehmens informieren.



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