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Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Werkverträgen
Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternemen zu fördern, sind Regierungsvereinbarungen mit folgenden Ländern getroffen worden:
innerhalb der EU:
Lettland
Polen
Slowakei
Slowenien
Tschechien
Ungarn
Rumänien
Bulgarien
außerhalb der EU:
Bosnien und
Herzegowina
Kroatien
Mazedonien
Serbien und
Montenegro
Türkei
Arbeitnehmer
aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Höchstzahlen, so
genannten Beschäftigungskontingenten, zur Ausführung von Werkverträgen zwischen
ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine begrenzte Zeit in
der Bundesrepublik beschäftigt werden.
Über
Voraussetzungen und das Zulassungsverfahren informieren die Merkblätter 16 und
16a. Diese Merkblätter finden sich unterwww.arbeitsagentur.de