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Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Werkverträgen

Mit dem Ziel, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einem deutschen und einem ausländischen Unternemen zu fördern, sind Regierungsvereinbarungen mit folgenden Ländern getroffen worden:

innerhalb der EU:

  • Lettland
  • Polen
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Rumänien
  • Bulgarien

außerhalb der EU:
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kroatien
  • Mazedonien
  • Serbien und Montenegro
  • Türkei

Arbeitnehmer aus diesen Staaten können im Rahmen fest vereinbarter Höchstzahlen, so genannten Beschäftigungskontingenten, zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine begrenzte Zeit in der Bundesrepublik beschäftigt werden.

Über Voraussetzungen und das Zulassungsverfahren informieren die Merkblätter 16 und 16a. Diese Merkblätter finden sich unter www.arbeitsagentur.de


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