Beschäftigung von Ausländern
Uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten:
Belgien, Dänemark Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Zypern sowie seit dem 1. Mai 2011 Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, die Slowakische Republik die Tschechische Republik und Ungarn.
Staatsangehörige der am 1. Januar 2007 der EU beigetretenen Staaten Bulgarien und Rumänien benötigen weiterhin eine Arbeitsgenehmigung-EU. Der freie Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wird diesen Staatsangehörigen erst nach einer Übergangsfrist eröffnet.
Beschäftigung von Ausländern im Rahmen von Werkverträgen
Arbeitnehmer aus den Staaten Bosnien-Herzegowina, Rumänien, Türkei, Bulgarien, Mazedonien, Serbien und Kroatien können im Rahmen fest vereinbarter Höchstzahlen zur Ausführung von Werkverträgen zwischen ihrem Arbeitgeber und einem deutschen Unternehmen für eine begrenzte Zeit in der Bundesrepublik beschäftigt werden.
Über Voraussetzungen und das Zulassungsverfahren informieren die Merkblätter 16, 16a und 17. Diese Merkblätter finden Sie unter www.arbeitsagentur.de
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